1) Der im Jahre 1984 in Merzenich gegründete Verein führt den Namen Turnverein Merzenich 1882 e.V.
2) Er hat seinen Sitz in Merzenich und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe.
2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1) Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund Düren e.V. und in verschiedenen Fachsportverbänden.
2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Sportfachverbände sowie des Kreissportbundes Düren e.V. als verbindlich an.
3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand Eintritt und Austritt zu Sportfachverbänden und sonstigen Verbänden beschließen.
1) Mitglied des Vereins können alle natürliche Personen werden.
2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
1) Der Verein besteht aus:
2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins oder der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.
1) Die Mitgliedschaft endet
2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann zum 31.12. eines Jahres erklärt werden.
3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mit eingeschriebenen Brief oder persönlichen Einwurf mitzuteilen.
7) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
8) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.
1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen, Sonderbeiträge, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden.
2) Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift, der Telefonnummer sowie der Mailadresse mitzuteilen.
4) Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der V orstand durch Beschluss festsetzt.
5) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
6) Im Fall der Beantragung einer Sozialleistung ist eine Rechnungsstellung zu bedienen. Die Erstattung erfolgt nach Eingang der Leistung.
7) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
8) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.
9) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
10) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
1) Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 16. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
2) Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung in vollem Umfang ausgeübt werden.
1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
3) Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.
4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berück?sichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
5) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe.
6) Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
7) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenem Brief oder persönlichem Einwurf mitzuteilen.
8) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt
Organe des Vereins sind:
1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2) Eine Mitgliederversammlung soll einmal im Kalenderjahr, möglichst im ersten Halbjahr, stattfinden. Hierbei ist der Einberufungszeitpunkt so zu wählen, dass Anträge gemäß den Regelungen im ?13 Abs. 12 Berücksichtigung finden.
3) Die vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per Textform (E-Mail oder Brief) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
4) Der Vorstand kann eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Weiterhin erfolgt eine Einberufung, wenn es von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus § 13, Absatz 3.
5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzendem, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.
7) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
10) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
11) Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im 1. Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl ist keiner der Kandidaten gewählt Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
12) Alle Mitglieder des Vereins können bis zum 31.01. eines Jahres Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung mit Begründung beim Vorstand einreichen. Die Anträge sind schriftlich zu formulieren. Später eingehende Anträge können auf der Mitgliederversammlung nicht berücksichtigt werden.
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
1) Der Vorstand besteht aus:
2) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei dieser Mitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
3) Der Vorstand wird durch Wahl in der Mitgliederversammlung bestellt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
4) Die Vorstandsmitglieder sind jeweils mit einer Stimme stimmberechtigt.
5) Der Vorstand führt den Verein und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
6) Der Vorstand bestellt einen Nachfolger für den Fall, dass ein Mitglied des Vorstands sein Amt aufgibt oder seine Aufgaben nicht mehr ausübt.
7) Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei seiner Vorstandsmitglieder nach §26 BGB auf der Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
9) Der Vorstand ist berechtigt zur Unterstützung seiner Arbeit bis zu 3 Beisitzer zu bestellen. Diese sind in Vorstandssitzungen nicht stimmberechtigt.
10) Ein Vorstandsbeschluss kann auch schriftlich oder telefonisch gefasst werden.
11) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder von einem stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen wird.
11) Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.
12) Der Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
13) Die Mitglieder des Vorstands sind ermächtigt, an allen Sitzungen der Organe, Gremien und Abteilungen des Vereins teilzunehmen.
14) Der Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.
15) Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
1) Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der Vorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.
2) Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter. Der Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Vorstands.
3) Der Vorstand kann einen Abteilungsleiter durch Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören.
4) Die Abteilungen geben sich eine Abteilungsordnung. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstands.
1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Sie ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
2) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit über die ihr über den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.
3) Organe der Vereinsjugend sind:
4) Der Vorsitzende der Jugend ist Mitglied des Vorstandes.
5) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird und der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorsitzende.
4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB. Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag Aufwendungen, die durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, zu erstatten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
6) Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.
1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2) Die Amtszeit der Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer beträgt 3 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
3) Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung durch den Vorstand beauftragen.
4) Den Kassenprüfern obliegt einmal jährlich zum Abschluss des Wirtschaftsjahres die Prüfung der Richtigkeit der Kassen- und Belegführung in sachlicher und rechnerischer Hinsicht.
5) Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen und zu erläutern. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der geschäftsführende Vorstand zu unterrichten.
6) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins.
1) Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Vorstand ermächtigt, durch Beschluss insbesondere nachfolgende Ordnungen zu erlassen.
- Geschäftsordnung für den Vorstand
2) Die Abteilungen beschließen Abteilungsordnungen, die Jugendversammlung beschließt eine Jugendordnung. Abteilungsordnungen und die Jugendordnung bedürfen der Genehmigung des Vorstands.
3) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720,00 ? im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) kann der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten für die Dauer von zwei Jahren bestellen.
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.
3) Nach Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Gemeinde Merzenich, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 01.07.2016 beschlossen.
2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.